Montag, 31. Dezember 2012

Online-Shop - AGB und Widerruf

Meine Frage, provokant in den Raum gestellt:
vertritt das BGB meine Interessen als Händler, Online-Shop-Betreiber gegenüber dem Kunden genügend und ausreichend? Oder werde ich als Online-Shop-Betreiber dem Kunden gegenüber schlechter gestellt, als als Betreiber eines Ladengeschäftes?
Siehe auch: Online-Shop - Retouren 2

Die AGB - Kritik
Als ich meine eigenen AGB formuliert hatte, wollte ich auch einen Passus einfügen, der dem Kunden de facto ein eingeschränktes Rückgaberecht von 8 Tagen einräumte, aber nur bei berechtigten Reklamationen oder Fehllieferungen. Der Lieferzeitraum selbst sollte eine Woche betragen, mit zwingend vorher erteilten erneutem Bestätigung der Kaufabsicht - und so dem Kunden genügend Zeit geben, es sich nochmals zu überlegen und gegebenenfalls vom Kauf Abstand zu nehmen.
Meine Intention wäre gewesen, auf diese Art keine Spaß- oder Lustkäufer zu haben, sondern Kunden, die sich ihre Anschaffung vor dem "Klick" überlegen und auch noch nach einer Woche genau wissen, was im Einzelnen sie an meinem Produkt überzeugt hat. Im Gegenzug wäre meine Beschreibung des Produktes extrem ausführlich gewesen, mit der Möglichkeit, Warenproben zu versenden oder auch eine Besichtigung und Handprüfung zu vereinbaren.
Leider liest kaum ein Kunde die AGB des Online-Shops, in dem er kauft, und leider ist dieser Ansatz nicht mit dem BGB konform - es überstimmt mich und meine Interessen zugunsten der Interessen des Verbrauchers, dessen Freiheit, jederzeit nach Lust und Laune alles bestellen und kaufen zu dürfen, nicht angetastet werden darf.
Das möchte ich nicht hinnehmen. BGB ovepowers my AGB. Is that right?
Rückgabe und Widerrufsbelehrung - Kritik
Das BGB unterstellt mir quasi indirekt betrügerische Absichten, wenn es mich zwingt, zu meinen Ungunsten einer Widerrufs- und Rückgaberegelung von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einzuführen und ihr damit zuzustimmen. Laut dem Gesetzestext soll damit dem Kunden eine Prüfung der Ware, wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, möglich gemacht werden - nachdem er vorher durch mein Online-Angebot (bunt blinkende Billigpreise und Rabatt und Angebot verkündende Werbebanner, sprich durch irreführende Werbung und phantasievolle Angaben und schnelle sichere Sofortzahlung per PP usw. und goldene Sicherheitszertifikate arglistig und in der Absicht, ihn über den wahren Wert und die Eigenschaften des Produktes zu täuschen und mich damit zu bereichern), zum Kauf verführt wurde.
Was genau soll der Kunde denn prüfen dürfen? Und wieso so lange? Als Ausgleich zu meinen unehrlichen Absichten womöglich? Warum wird mir ein solches unlauteres Handeln einfach unterstellt? Nein, laut ausgesprochen oder schwarz-auf-weiß geschrieben wird das niemals werden... aber indirekt schon, indem man den Verbraucher derart übermäßig zu schützen müssen glaubt vor den bösen Verkäufern... !!!
Es sollte doch in meinem eigenen Ermessen liegen dürfen und müssen, einem, einigen oder auch allen Kunden ein Rückgaberecht einzuräumen - so verstehe ich die unternehmerische Freiheit. Im stationären Handel ist die Rücknahme normalerweise eine Kulanzleistung des Händlers - eine nicht einklagbare unternehmerische Entscheidung.Und eine Warenprüffrist von maximal einer Woche erschiene mir auch mehr als ausreichend, besser 3 Tage ab Erhalt.

Und um ein schon genanntes Argument wieder aufzugreifen: der Kunde wird durch nichts gezwungen, bei mir oder sonstwem etwas zu bestellen, er tut es freiwillig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Ein bißchen mehr Verantwortung bitte, zu Kunde 743 ... und ein Quentchen Gehirn, zu gefälligen Benutzung. ;-)

Ach, das ist alles nicht mehr lustig, wirklich nicht.
Frustriert, aber noch nicht geschlagen - Sathiya




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