Freitag, 10. August 2012

Online-Shop 3 - wesentliche Merkmale

Es gibt nach wie vor Unsicherheiten im Umgang mit den "wesentlichen Merkmalen" einer Ware oder Dienstleistung - die Anbieter fragen sich ratlos, was genau sie denn nun wie genau aufführen müssen, um dem Kunden einerseits kurz, knapp, eindeutig die wesentlichen Merkmale in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum "Kaufen"-Button zur Verfügung zu stellen, und andererseits vermeiden, die geforderte Transparenz der Darstellung durch zuviel Inhalt zu unterlaufen und den Kunden damit zu verwirren, und sich dabei noch gesetzeskonform zu verhalten.

Dieses WhitePaper könnte einige Fragen beantworten - keine Rechtsberatung, nur eine mögliche Anleitung zum besseren Verständnis.

http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/115-wesentliche-merkmale-der-ware  (kein Hyperlink)              -  (kursive Texte von da)
Auszug:
Gemeint sind die wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“), über die sich die Parteien eines Vertrages verständigen und einigen müssen, wenn sie überhaupt einen Vertrag wirksam schließen wollen.
„Wesentliche Merkmale“ der Ware (oder Dienstleistung) sind daher nur solche, die einen
Bezug zur Qualität und Brauchbarkeit des Produkts haben.
Die Angaben müssen den Verbraucher in die Lage versetzen, das Leistungsangebot des
Anbieters mit den Angeboten der Konkurrenz zu vergleichen.
Erforderlich ist eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit der für den Verbraucher kaufentscheidenden Merkmale

Der Verbraucher ist in der Regel kein gewerblich handelnder Kunde. Das Gesetz wurde ja ohnehin geschaffen, um den Endverbraucher vor sogenannten Abo-Fallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen.
Wesentlich seien - der Logik und dem gesunden Menschenverstand folgend:
  • Bezeichnung des Produkts; 
  • Hersteller des Produkts;
  • Abbildung des Produkts;
  • Typ/ Ausführung des Produkts;
  • Maße/ Mengenangabe des Produkts;
  • Ggf. Farbe des Produkts;
  • Charakteristische Qualitätsmerkmale des Produkts;
  • Zustand des Produkts (z.B. „neu“, „Gebraucht“, „B-Ware“, „Auslaufmodell“,
    ggf. Beschreibung vorhandener Mängel);
  • bei Gebrauchtware der von der Neuware abweichende Erhaltungszustand
  • wichtige technische Daten (z.B. die Pflichtangaben zur Energiekennzeichnung
    bei „weißer Ware“);
  • gesetzliche vorgeschriebene Kennzeichnungen (z.B. Textilkennzeichnung).
Ob und wieviel an Umsatzsteuer erhoben wird, gehört daher dieser Auffassung nach nicht zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung. Das ist Bestandteil der Informationspflicht, die man als Anbieter sowieso zu erfüllen hat.

Beispiel:
Wesentliche Merkmale:
Damen-T-Shirt von Sathiya", Größe 40, Ausführung: tailliert, kurze Ärmel, extralang.
Farbe: weiß, Motiv: Herz in rot.
Material: Jersey aus Reiner Baumwolle, Öko-Tex.
Waschbar. Neuware. Unikat.
Unwesentliche Merkmale:
hergestellt in reiner Handarbeit, Motiv selbstentworfen und selbstgemalt,
garantiert hergestellt ohne Kinderarbeit, Mwst.-Ausweisung nach §19 UstG erfolgt nicht,
ich bin Single, superduper heilige Öko-Baumwolle...  :-))
Tja, und alle warten auf den heiligen Gesetzeswächter - die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Was der wohl sagen wird... und wann?!
Lg, Sathiya

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