Montag, 13. August 2012

Online-Shop 4 - Plattform vs. eigener Webshop

Es ist dieser Tage nicht so einfach, online auf elektronischem Wege Sachen anzubieten und zu verkaufen.
Die Gesetze, die ja vordienlich auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnitten sind, machen es dem Betreiber eines Onlineshops nicht eben leicht.

Die Hauptfrage, an der sich zur Zeit - direkt an die Button-Regelung anschließend - bei D. die Gemüter erhitzen, lautet: wann kommt eigentlich ein verbindlicher Kaufvertrag zustande?
  1. wenn der Anbieter sein Angebot online stellt und der Käufer "zahlungspflichtig kaufen" drückt (ohne extra Bestätigung)   oder
  2. nachdem der Anbieter sein Angebot online gestellt, der Käufer gekauft - und der Anbieter die Bestellung bestätigt hat.
Darüber gibt es verschiedene Urteile und Rechtsauffassungen, die jede für sich einleuchten.
Für Online-Shops auf Dawanda gilt demnach die "Ebay-Regelung" - jedenfalls nach der Auffassung einiger Shop-Inhaber bei D.
...Waren und Leistungen, die bei eBay und anderen Marktplätzen über die Sofort-Kaufen-Option angeboten werden, stellen ebenfalls ein verbindliches Vertragsangebot dar. Eine "invitatio ad offerendum" wird von der Rechtssprechung verneint. Dies jedoch nicht auf Grund der Aussage "Sofort-Kaufen", sondern wegen der auf der Webseite technisch begrenzten Menge der jeweils angebotenen Ware oder Leistung.
Mit anderen Worten: Ist eine Webseite (sei es eBay oder ein Onlineshop) technisch  so gestaltet, dass die Anzahl der Bestellungen begrenzt ist, dann handelt es sich bei der angebotenen Ware oder Leistung um ein verbindliches Vertragsangebot. Durch eine Bestellung kommt also direkt ein Vertrag zustande. Bedingung ist dabei, dass das Angebot nach Erreichen der maximalen Anzahl an Bestellungen automatisch von der Webseite entfernt wird bzw. dass dann keine weiteren Bestellungen mehr möglich sind.
Wir erinnern uns: Im "normalen" Onlineshop sind die angebotenen Produkte deshalb kein verbindliches Vertragsangebot, weil für den Betreiber des Onlineshops nicht absehbar ist, wieviele Bestellungen er erhalten wird. Bei einer zu großen Nachfrage würden sonst mehr Verträge abgeschlossen werden, als er erfüllen kann (was zu Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrags führt). Ist die Anzahl der Bestellungen jedoch technisch begrenzt (auf genau die Menge, die vertraglich erfüllt werden kann), fällt die Gefahr, zu viele Verträge abzuschließen, weg - und im selben Zug auch die Sonderreglung "invitatio ad offerendum".
Das Oberlandesgericht Jena formuliert es in einem Urteil so:
"... Das Zurverfügungstellen einer "Sofort-Kaufen"-Option im Rahmen der Internetplattform ebay.de stellt keine bloße 'invitatio ad offerendum' dar, sondern ein verbindliches Angebot an denjenigen, der sich während des Bestehens der Sofortkauf-Option durch das An- klicken der "Sofort-Kaufen"-Option zum Vertragsschluss unter den im Angebot genannten Bedingungen bereit erklärt. Da die "Sofort- Kaufen"-Option nur so lange zur Verfügung steht, wie der oder die zu diesen Bedingungen angebotenen Artikel überhaupt verfügbar sind, ist der Verkäufer in Hinblick auf seine Vorratshaltung nicht weiter schutzbedürftig und seine Willenserklärung als ein verbindliches An- gebot anzusehen, welches der Käufer nur noch durch Anklicken der "Sofort-Kaufen"-Option anzunehmen braucht bzw. annehmen kann. Ein Vertrag über die angebotene Ware kommt dementsprechend dadurch zustande, dass der Käufer die "Sofort-Kaufen"-Option betätigt, ohne dass es einer weiteren Bestätigung durch den Verkäufer bedürfe."...
Quelle
http://www.kleingewerbe.info/vertragsrecht/vertrag-im-onlineshop.php#ebay
Quelle:  http://de.dawanda.com/topic/21/9261161?page=143#post_9324145, kursiver Text von da

Es würde mich in diesem Zusammenhang ebenfalls interessieren, was das liebe OLG Jena zum Fall Dawandas sagen würde... wäre D. wie Ebay einzustufen oder wie ein klassischer Online-Shop?

Irgendwie will mir das nicht so recht in den Kopf - wieso und inwiefern man sich in der Gestaltung seines Online-Shops und seiner Verkaufstätigkeit derartige Fesseln anlegen lassen muß.
Als Anbieter fühlt man sich dadurch buchstäblich in seiner Freiheit, geschäftliche Entscheidungen in Eigenregie zu treffen, behindert.

Der ideale Online-Shop - egal ob über eine Plattform oder über eine eigene Website - sähe für mich so aus: Die Angebote sind katalogartig dargestellt, mit aussagekräftigen Artikelbeschreibungen und entsprechenden Preisen. Es gäbe für Interessenten die Möglichkeit, die Angebote in einen interaktiven Warenkorb zu legen und bei Gefallen zu bestellen. Ja, meinetwegen auch "kostenpflichtig kaufen" (!!!) Und als Anbieter wählte man selbst aus, ob und welchem Interessenten man die Bestätigung zukommen ließe... technische Gegebenheiten mit automatische Reduzierung der Artikelanzahl hin oder her. Und der Kaufvertrag käme frühestens mit der Bestätigung zustande - besser noch mit dem Bezahlen bzw. Absenden der Ware (eigentlich erst mit dem Verstreichen der Widerrufsfrist ohne wirksamen Widerruf).
Mich stört bei der derzeitigen Lösung bei D. vor allem dieses: daß der Käufer den Anbieter allein durch das Drücken des Kaufen-Buttons in einen rechtlich gültigen Vertrag zwingt - ohne Möglichkeit, sich den Vertragspartner aussuchen bzw. vor Vertragsschluß auf beispielsweise Seriosität/Bonität prüfen zu können.
Und zweitens: auf diese Weise wird man als Anbieter gezwungen, seine Produkte tatsächlich nur bei D. anzubieten - und nicht auch noch auf Ebay oder im Ladengeschäft - oder jeweils mehrere Exemplare seiner Werke vorrätig zu haben... was allerdings dem Sinn des Einzigartigen und Unikatären zuwiderliefe.
Oder man schließt genau diesen Fall der Doppelbestellung in seinen AGB aus - und inwiefern dies rechtens ist, steht ja auch noch in den Sternen.
Was machen Leute, die außer über D. noch auf Märkten oder im Ladengeschäft verkaufen? Jedesmal alles pausieren, wenn ein Markt stattfindet, oder schnellstens den Artikel aus dem Online-Shop nehmen, sobald er im Laden gekauft wurde? Mit extra doppelter Arbeit...

Weitere Gedanken folgen - see you! Sathiya

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